für die Informations- und Freizeitanlage
„Drei-Franken-Stein“
1 Gegenstand
(1) Der Markt Burghaslach, der Markt Geiselwind und die Stadt Schlüsselfeld (Drei-Franken-Eck Gemeinden) stellen die Informations- und Freizeitanlage „Drei-Franken-Stein“ – im Folgenden als Anlage bezeichnet – als öffentliche Einrichtung jedermann zur Verfügung. Die Anlage dient der Information und Rast von Einheimischen und Touristen, als Begegungsstätte und als Veranstaltungsort für örtliche Veranstaltungen.
2 Geltungsbereich
Die Anlage erstreckt sich über die Flurstücke Nrn. 614, 615 und 616 der Gemarkung Burghaslach, über eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 778 der Gemarkung Wasserberndorf und Teilflächen der Flurstücke Nrn. 294 und 304 der Gemarkung Heuchelheim. Die Begrenzung der Anlage ist aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan erkennbar. Der Plan ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
3 Unterhalt und Benutzungsbestimmungen
(1) Die bauliche Unterhaltung und die Pflege obliegt den Drei-Franken-Eck Gemeinden. Grünanlagenpflege und Sauberhaltung erfolgen im jährlichen Wechsel.
(2) Besucher haben den Anweisungen von Bediensteten der Drei-Franken-Eck Gemeinden Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung können Gemeindebedienstete, durch Ausübung des Hausrechts, Personen befristet oder auf Dauer aus der Anlage verweisen.
(3) Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Besucher und unbeteiligte Dritte, insbesondere Straßenverkehrsteilnehmer, nicht gestört werden. Es gelten folgende Gebote und Verbote:
- Es ist verboten, Anpflanzungen und Einrichtungen zu beschädigen, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen oder zu verändern.
- Es ist verboten, die Notdurft zu verrichten, Verunreinigungen vorzunehmen und Abfälle beim Verlassen der Anlage zurückzulassen.
- Offenes Feuer, Feuerstellen und Grillen sind nicht erlaubt. Ausnahmen erteilt der Markt Burghaslach.
- Es ist verboten Zelte, Wohnwagen oder ähnliche Anlagen aufzustellen. Ausnahmen erteilt der Markt Burghaslach
- Das Besteigen von Gebäuden oder Erklimmen von Masten ist verboten.
- Es ist verboten, die Anlage außerhalb der Straßenfläche mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltungen sind ausgenommen.
- Es ist untersagt im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen, so dass dadurch die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wird.
- Es ist verboten Druckschriften zu verteilen, Waren feilzubieten oder gewerbliche Leistungen ohne schriftliche Erlaubnis des Marktes Burghaslach anzubieten bzw. auszuführen.
4 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen jeglicher Art bedürfen der Erlaubnis durch den Markt Burghaslach und den Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung. Veranstaltungen werden nur gestattet soweit die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt und keine Beschädigung der Anlage oder eine Beeinträchtigung der Umgebung zu befürchten sind. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung als Veranstaltungsort besteht nicht. Zugelassen werden nur Veranstaltungen örtlicher Vereine bzw. sonstiger Vereinigungen. Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach sonstigen Vorschriften (z. B. gaststätten- oder sicherheitsrechtlichen) erforderlichen Erlaubnisse zur Durchführung von Veranstaltungen.
(2) Die Drei-Franken-Eck Gemeinden beziehen klar Stellung gegen Ausgrenzung, Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit und die Aushöhlung der Demokratie. Veranstaltungen mit neonazistischen und volksverhetzenden Charakter sind daher generell nicht zugelassen.
5 Sachbeschädigungen
Jede Verunreinigung und Beschädigung der Anlage wird als Sachbeschädigung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verfolgt. Für jede nachgewiesene Sachbeschädigung ist außerdem Schadensersatz zu leisten.
- 6 Benutzung auf eigene Gefahr und Haftung
Die Benutzung der Anlage erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Die Drei-Franken-Eck Gemeinden schließen jegliche Haftung aus.
Markt Burghaslach Markt Geiselwind Stadt Schlüsselfeld
Burghaslach,19.03.2014 Geiselwind, 19.03.2014 Schlüsselfeld, 19.03.2014
gez. gez. gez.
W e h r Nickel Zipfel
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